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Wie kann man bestellen


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Wie kann man bestellen

Wenn Sie eines der auf www.mkhandel-vekaufen.bg angebotenen Produkte (Produkte) kaufen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an die E-Mail-Adresse des Unternehmens: E-Mail: mkhandel@abv.bg

Die Anfrage muss mindestens Folgendes enthalten: Beschreibung der Artikel und die Menge, die Sie kaufen möchten.
Es ist notwendig, der Anfrage ein gescanntes gültiges Dokument beizufügen (beizufügen), das nachweist, dass Sie die in Artikel 43 des ZOBVPI beschriebenen Bedingungen für einen potenziellen KÄUFER erfüllen.
Das Preisangebot wird von MK Handel GmBH für jede einzelne Anfrage innerhalb von 3 Werktagen erstellt und an den potenziellen KÄUFER gesendet.
Wenn das Preisangebot vom potenziellen KÄUFER angenommen wird, führt er eine physische Inspektion der Ware durch und wenn er es genehmigt, wird ein Vertrag unterzeichnet.
 
MK Handel GmBH verfügt über eine gültige Genehmigung für den Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoffen und pyrotechnischen Artikeln, ausgestellt vom GDNP.
 
 
MK Handel GmBH bietet die Produkte (Artikel) auf dieser Website unter Einhaltung der ausdrücklichen Bestimmungen und gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes über Waffen, Munition, Sprengstoffe und pyrotechnische Artikel zum Verkauf an.
Alle Produkte auf dieser Website unterliegen der Genehmigung durch das Amt für innere Sicherheit des Innenministeriums.
Wir verkaufen nur auf dem Territorium der Republik Bulgarien.
 
Diese Website wurde entwickelt und bietet ihre Produkte zum Verkauf an (gemäß Artikel 43 des ZOBVPI), nur an:
1. sonstige Personen, die eine Erlaubnis zum Waffenhandel erhalten haben
2. Personen, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Waffen erhalten haben
3. Personen, die eine Erlaubnis zum Erwerb von Waffen gemäß der Anordnung des vierten Kapitels der ZOBVPI erhalten haben
 
Wir verkaufen nicht an Personen, die die oben genannten Bedingungen (beschrieben in Artikel 43 des ZOBVPI) nicht erfüllen, und wir antworten nicht auf deren Anfragen.
                     
GESETZLICHE REGELUNG:
Gesetz über Waffen, Munition, Sprengstoffe und Pyrotechnik
Kapitel drei.
HANDEL MIT SPRENGSTOFFEN, WAFFEN, MUNITION UND PYROTECHNIK
Kunst. 35. (1) Der Handel mit Sprengstoffen, Waffen, Munition und pyrotechnischen Artikeln wird von juristischen Personen nach Erhalt einer vom Direktor des Innenministeriums ausgestellten Handelsgenehmigung durchgeführt
 
Kunst. 43. Personen, die eine Gewerbeerlaubnis erhalten haben, dürfen Handel treiben mit:
1. sonstige Personen, die eine Gewerbeerlaubnis erhalten haben;
2. Personen, die eine Produktionserlaubnis erhalten haben;
3. Personen, die eine Erwerbserlaubnis nach der Anordnung des vierten Kapitels erhalten haben;
 
Kapitel Vier.
ERWERB VON SPRENGSTOFFEN, WAFFEN, MUNITION UND PYROTECHNIK
Abschnitt III.
Beschaffung von Schusswaffen und Munition für sie
 
Kunst. 76. (1) Um eine Genehmigung zum Erwerb von Schusswaffen und Munition für sie zu erhalten, stellen bulgarische Staatsbürger einen Antrag an den Direktor der Generaldirektion für Innere Angelegenheiten des Innenministeriums bzw. an den Leiter der RU des Innenministeriums Innenministerium an einer ständigen Adresse.
 

 

 
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